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Verschärfte Regeln für besseren Infektionsschutz bei der Arbeit

Die Infektionszahlen steigen, die Intensivstationen füllen sich. Wegen der aktuellen Entwicklungen und der auslaufenden epidemischen Lage von nationaler Tragweite haben die Ampel-Parteien das Infektionsschutzgesetz geändert. Das hat auch Einfluss auf Betriebe und Einrichtungen und deren Beschäftigte.

 

Arbeitgebende und Beschäftigte dürfen seit 24. November 2021 die Arbeitsstätte nur betreten, wenn sie einen gültigen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen. Für alle ohne Impf- oder Genesenennachweis bedeutet dies, dass sie arbeitstäglich vor jeder Arbeitsaufnahme in der Arbeitsstätte einen Testnachweis vorlegen müssen oder sich im Betrieb auf eine Corona-Infektion testen lassen müssen. Die 3G-Regel am Arbeitsplatz ist aus Sicht der Betriebe und Einrichtungen das Herzstück des geänderten Infektionsschutzgesetzes, das jetzt in Kraft getreten ist. „Inwieweit diese Regelungen wirksam und ausreichend sind, wird man in den kommenden Wochen sehen. In jedem Fall sind sie aber ein zusätzlicher, wichtiger Baustein der schon etablierten Maßnahmen im betrieblichen Bereich“, sagt Dr. Robert Kellner, Corona-Koordinator der Hauptabteilung Sicherheit und Gesundheit bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

 

Künftig müssen Arbeitgebende die Nachweise über eine Impfung, den Genesenenstatus oder einen gültigen Negativtest kontrollieren, bevor die Beschäftigten die Arbeitsstätte betreten. Ein Antigen-Schnelltest darf nicht älter als 24 Stunden sein, ein PCR-Test 48 Stunden. Alternativ können Beschäftigte sich direkt vor Ort mit einem beaufsichtigten Antigen-Schnelltest testen. Bietet das Unternehmen Impfungen an, dürfen Beschäftigte das Gelände dafür ebenfalls betreten. Arbeitgebende haben ihre Beschäftigten über diese Regelungen barrierefrei zu informieren.

 

Arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen

 

Verstöße gegen die Bestimmungen können sowohl Arbeitgebende als auch Beschäftigte teuer zu stehen kommen: Weigern sich Beschäftigte dauerhaft, einen der drei Nachweise vorzulegen, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen: „Wenn Beschäftigte nicht an ihren Arbeitsplatz gelangen, können sie auch ihre Arbeitsleistung nicht erbringen. Das heißt, es entsteht kein Vergütungsanspruch. Das kann weiterhin zu einer Abmahnung führen und in letzter Instanz kann ihnen auch gekündigt werden“, so Kellner.

 

Haben Arbeitgebende den Impf- oder Genesenenstatus der Beschäftigten einmal kontrolliert und dokumentiert, können Beschäftigte auch ohne tägliche Überprüfung zu ihrem Arbeitsplatz gelangen. Im Falle einer Kontrolle durch die Behörden müssen sowohl die Beschäftigen als auch die Arbeitgebenden die Nachweise bereithalten. Beschäftigte können den Nachweis auch bei den Arbeitgebenden hinterlegen. Wo diese die Nachweise verwahren, ist ihnen überlassen. Allerdings müssen sie die Vorgaben des Datenschutzes einhalten. Dazu gehört auch, dass die Beschäftigten untereinander ihren Status nicht einsehen können.

 

Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bus oder Bahn zur Arbeit kommt, unterliegt ebenfalls der 3G-Regel. Das bedeutet, Beschäftigte müssen schon auf dem Arbeitsweg den Nachweis über eine Impfung, Genesung oder einen tagesaktuellen Antigen-Schnelltest mit sich führen. Sonst drohen Bußgelder.

 

Homeoffice-Pflicht kehrt zurück

 

Was zunächst nur bis zum Sommer galt, wird jetzt reaktiviert: Arbeitgebende haben ihren Beschäftigten die Möglichkeit einzuräumen, im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten von zu Hause aus zu arbeiten, solange keine zwingenden betriebsbedingten  Gründe dagegensprechen. Die Beschäftigten wiederum müssen dieses Angebot annehmen, es sei denn, es stehen Gründe dagegen. „Angesichts der Infektionslage sollten Kontakte weitgehend reduziert werden. Es ist daher sinnvoll, die Homeoffice-Pflicht wieder einzuführen“, so Kellner.

 

Epidemische Lage nationaler Tragweite endet

 

Die epidemische Lage nationaler Trageweite wurde vom Deutschen Bundestag nicht verlängert und ist damit am 24. November 2021 ausgelaufen. Als bundesweit geltende Maßnahme wurde im Infektionsschutzgesetz die 3G-Regel am Arbeitsplatz eingeführt. Neben der neuen 3G-Regel am Arbeitsplatz gelten weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverodnung mit der dazugehörigen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und den branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger. Sie regeln die bekannten und bewährten Corona-Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz, wie beispielsweise Abstand halten, Lüften und Maske tragen.

 

Außerdem wurde für die Bundesländer im Infektionsschutzgesetz unabhängig von der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ein umfangreicher Maßnahmenkatalog aufgenommen, der die regional notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen ermöglicht. Allerdings sind zukünftig generelle Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen, generelle Schließungen von Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertageseinrichtungen und Schulen, generelle Schließungen von Betrieben, Einzel- und Großhandel nicht mehr möglich.

Aus diesem Maßnahmenkatalog können die Bundesländer die für sie passenden Maßnahmen auswählen und in den landesspezifischen Infektionsschutzverordnungen umsetzen.

Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes gelten zunächst bis zum 19. März 2022. Eine Verlängerung hat sich der Gesetzgeber jedoch vorbehalten.

 

Impfen schützt

 

Um das Risiko einer Infektion im Betrieb zu senken, sollen Betriebe und Einrichtungen auch weiterhin dazu beitragen, den Anteil der geimpften Beschäftigten zu erhöhen. „Sich impfen zu lassen, ist essenziell für die Beendigung der Corona-Pandemie“, so Dr. Robert Kellner. Arbeitgebende können dieses Vorhaben unterstützen, indem sie über die Gefahren einer Infektion mit dem Coronavirus und einer möglichen Erkrankung an COVID-19 aufklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung informieren. Hilfe bei der Überzeugungsarbeit bietet Arbeitgebern diese Handlungshilfe. Die darin enthaltenen Hinweise auf die Ausnahmemöglichkeiten, die die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung den Arbeitgebenden mit Blick auf die Schutzmaßnahmen einräumt, wenn Beschäftigte geimpft oder genesen sind, werden derzeit überarbeitet.

Eine Übersicht über alle arbeitsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen sowie Antworten auf die häufigsten Fragen zum neuen Infektionsschutzgesetz gibt es auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)