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Lohnnachweis

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Für die Berechnung des Beitrags für selbstständige Unternehmen im Kommunal- und Landesbereich ist der Nachweis der gezahlten Bruttoentgelte erforderlich.
 

Der ursprüngliche Papierlohnnachweis wurde digitalisiert.


Das neue digitale UV-Meldeverfahren ist seit 1. Januar 2017 für alle Unternehmen mit Beschäftigten Pflicht. Bis zum 16. Februar ist der digitale UV-Lohnnachweis mit den Daten des Vorjahres an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu übermitteln. Diese Frist ist gesetzlich festgelegt und eine Verlängerung ist nicht möglich.

Das Meldeverfahren im Überblick

Alle Unternehmen müssen in ihrem Entgeltabrechnungsprogramm einen so genannten Stammdatenabgleich durchführen. Das ist der erste Schritt zum digitalen Lohnnachweis. 
Wir empfehlen Ihnen, den Stammdatenabruf rechtzeitig – bestenfalls zu Beginn eines Meldejahres – durchzuführen. 

Hierfür sind folgende Zugangsdaten erforderlich:

  • Betriebsnummer der Unfallkasse Thüringen (BBNRUV)
  • Unternehmensnummer
  • PIN

Nach der erstmaligen Anmeldung im Stammdatendienst pro Beitragsjahr wird die meldende Stelle registriert. Die Unfallkasse Thüringen erwartet von dieser Stelle einen digitalen Lohnachweis für das abgefragte Beitragsjahr. 

Der digitale Lohnnachweis beinhaltet folgende Angaben:

  • Unternehmensnummer
  • Betriebsnummer der Unfallkasse Thüringen
  • Bezogen auf die Gefahrtarifstellen: beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, geleistete Arbeitsstunden, Anzahl der Arbeitnehmer 

Zusätzlich werden über das Entgeltabrechnungsprogramm technische Merkmale übertragen, die es der Unfallkasse Thüringen ermöglicht, die meldende/abrechnende Stellen zu erkennen. Hat das Unternehmen mehrere meldende Stellen, ist für jede dieser Stellen ein Abruf und Abgleich der Stammdaten erforderlich. Die Unfallkasse Thüringen erwartet dann für jeden Abruf Teillohnnachweise und fasst diese in einem Beitragsbescheid zusammen.
 

Falls kein Entgeltabrechnungsprogramm benutzt wird, ist für die Abgabe der Meldung eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe zu verwenden.


In diesem Fall werden die Stammdaten automatisch unmittelbar vor der Abgabe des Lohnnachweises abgerufen. Eine eigenständige Abfrage ist daher nicht notwendig.

Die digitalen Lohnnachweise wurden erstmals im Jahr 2019 für die Beitragserhebung herangezogen. 

Wird der digitale Lohnnachweis nicht oder nicht rechtzeitig erstellt, handelt es sich grundsätzlich um einen Meldeverstoß nach § 111 SGB IV.  Meldeverstöße können sanktioniert und fehlende Lohnnachweise geschätzt werden, wenn die Daten verspätet nach dem Meldetermin übermittelt werden.

Auf der Internetseite der DGUV finden Sie weitere detaillierte Informationen zum UV-Meldeverfahren.

DGUV – UV-Meldeverfahren

 

Bei Fragen zu Ihren Zugangsdaten und dem Eingang des Lohnnachweiseskönnen Sie sich gern an uns wenden:

Ihre AnsprechpartnerinKatharina EisermannVerschlüsselte E-Mails