Erste Hilfe
Um sicherzustellen, dass bei einem Unfall Erste Hilfe geleistet werden kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, betriebliche Ersthelferinnen und Ersthelfer in der erforderlichen Anzahl ausbilden zu lassen.
Sie sind hier:
Unter bestimmten Voraussetzungen trägt die Unfallkasse Thüringen (UKT) die Kosten für die Aus- und Fortbildung betrieblicher Ersthelfer sowie für den Lehrgang "Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder".
Verfahren zur Kostenabwicklung
Das Verfahren zur Kostenabwicklung ist einfach:
- Sie vereinbaren mit einer "Ermächtigten Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe" einen Termin.
- Sie wählen sich den entsprechenden Vordruck zur Kostenübernahme (KÜA), drucken diesen aus oder befüllen diesen am PC und senden uns den vollständig ausgefüllten Antrag bitte 3 Wochen vor dem geplanten Termin zu.
- Wir bestätigen Ihnen schriftlich die Kostenübernahme und Sie übergeben den von uns genehmigten Antrag vor der Erste-Hilfe-Schulung zusammen mit der von uns bereitgestellten Teilnahmeliste zum vereinbarten Termin.
Bitte das entsprechende Formular an die UKT senden:
"Kostenübernahmeantrag für Betriebliche Ersthelfer - Aus- und Fortbildung" Für Betriebe, Unternehmen, weiterführende Schulen, Förderschulen (Sekundarstufe): Bitte die Rückseite beachten!
"Kostenübernahmeantrag für Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen" Für Kitas, Grundschulen, Förderschulen (Primarstufe): Bitte die Rückseite beachten!
Bitte zum Lehrgang mitnehmen (nicht an die UKT senden):
"Abrechnungsformular" (Teilnahmeliste) - Wird nach erteilter Kostenzusicherung bei der vom Mitgliedsunternehmen ausgewählten ausbildenden Stelle am Tag der Schulung vorgelegt!
"Anlage zum Abrechnungsformular" (ab dem 11. Teilnehmer zu verwenden)
Definierte Kontingente für die Anzahl der Ersthelfer, deren Schulungskosten von der Unfallkasse Thüringen übernommen werden:
Erste Hilfe in Verwaltungs- und Bürobetrieben
- Büro, Verwaltung
- 5 % der anwesenden Versicherten und ggf. zzgl. einem Ersthelfer je jedem weiteren Standort
Erste Hilfe in sonstigen Betrieben und Hochschulen
- Alle, die woanders nicht erfasst sind, z. B.: Sparkassen, Hochschulen, Theater- und Musikbetriebe, Kinderheime, Internate
- 10 % der anwesenden Versicherten und ggf. zzgl. einem Ersthelfer je jedem weiteren Standort
Erste Hilfe für Beschäftigte in Kolonnen
- Bauhof, Entsorgung
- Ein Ersthelfer je Kolonne
Erste Hilfe für beschäftigte und Einrichtungen mit erhöhter Gefährdung
- Tierhaltung (Tierpflege, Zoo), Labore, Flughafen
- Für die Beschäftigten in o. g. Betrieben, die diese Tätigkeit ausführen - 50 % der anwesenden Versicherten
- Alle übrigen Beschäftigten werden nach Kontingent 2 genehmigt
Erste Hilfe für Beschäftigte in Einrichtungen mit besonders hoher Gefährdung
- Waldarbeiten, Straßenbauarbeiten, Verwaltung für Bodenmanagement (Außendienst), Kanalnetzarbeiten, Arbeiten auf Deponien, Arbeiten in Schächten, Gewässerunterhaltung
- Für die Beschäftigten in den o. g. Betrieben, die diese Tätigkeit ausführen - 100 % der anwesenden Versicherten
- Alle übrigen Beschäftigten werden nach Kontingent 2 genehmigt
Erste Hilfe in Gesundheitsdiensten
- Krankenhaus, Pflegeheim
- Wie Verwaltung, wenn getrennt vom medizinischen oder Pflegebereich
- Besonderheiten (Berufsbilder) beachten!
Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen ÖH
- Ein Ersthelfer je Kindergruppe und zusätzlich einer je Einrichtung
Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft
- Ein Ersthelfer je Kindergruppe und zusätzlich einer je Einrichtung
Erste Hilfe für Lehrkräfte an Schulen
- Alle Lehrer, auch Beamte: alle 3 Jahre
- Beamte auf Grund einer Vereinbarung zwischen Vorstand der UKT und TMBJS
Erste Hilfe für Horterzieher
- Ein Ersthelfer je Hortgruppe und zusätzlich einer je Einrichtung
Erste Hilfe für Tagespflegepersonen
- § 23 SGB VIII, Tagespflegepersonen für Kinder
Übrigens wird die betriebliche Erste-Hilfe-Ausbildung mit den neun Unterrichtseinheiten nun auch für die Führerscheinerwerber anerkannt. Das heißt, wer im Rahmen der Führerscheinprüfung eine Schulung in Erster Hilfe absolviert hat, kann auch als Ersthelfer im Betrieb eingesetzt werden. Wichtig ist nur, dass die Schulung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und von einer ermächtigten Ausbildungsstelle durchgeführt wird. Umgekehrt gilt das natürlich auch: Die betriebliche Ersthelfer-Ausbildung kann zugleich für den Führerscheinerwerb - und zwar in allen Führerscheinklassen - genutzt werden.
Des Weiteren übernimmt die UKT für folgenden Personenkreis generell keine Kosten:
- Studierende, Promovierende, Doktoranden ohne Arbeitsvertrag
- Beamte (Ausnahme Lehrer)
- Schüler, Auszubildende, Praktikanten
- Lehramtsanwärter
- Personen im freiwilligen sozialen bzw. ökologischem Jahr (FSJ, FÖS)
- Personen im Bundesfreiwilligendienst (Bufdis)
- Honorarkräfte, geringfügig Beschäftigte, Saisonkräfte
- Bademeister, Schwimmlehrer
- Personen, die alleine und somit nicht im Team tätig sind
oder sonstige, diesen gleichzusetzenden Personen
Informationen für Anbieter von Erste-Hilfe-Kursen
Mit Erscheinen der DGUV Vorschrift 1 (Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention") wurden die Anforderungen an Stellen, die zur Ausbildung für Erste-Hilfe-Lehrgänge ermächtigt sind, geändert. Informationen dazu enthält der Grundsatz 304-001 "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe", der über die DGUV bestellt werden kann.
Die Mitgliedsunternehmen der UKT vereinbaren zunächst einen Termin für die entsprechende Schulung.
An diesem Termin müssen Sie sich den von der UKT genehmigten Kostenübernahmeantrag vorlegen lassen. Dieser ist neben dem ausgefüllten und von Ihnen bestätigten Abrechnungsformular/Teilnahmeliste der Beleg für die Abrechnung der Lehrgänge mit uns.
Pro Rechnung können maximal 3 Lehrgänge abgerechnet werden.
Dokumentation
Zur Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen kann neben dem "Meldeblock" (DGUV Information 204-021) auch dieser Dokumentationsbogen verwendet werden. Weitere Informationen finden Sie hier.