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DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung

Einer der wichtigsten Bausteine der Organisation von Sicherheit und Gesundheit in Betrieben und Bildungseinrichtungen stellt die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung des Arbeitgebers und der Arbeitgeberin nach Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) dar. Das ASiG wird durch die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ konkretisiert.

Die DGUV-Vorschrift 2 regelt seit 2011 Aufgaben und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung der Unternehmen. Ziel der Vorschrift ist u.a. ein bedarfsorientierter Einsatz der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Unternehmer und Führungskräfte erhalten die Möglichkeit den Betreuungsbedarf auf Basis der betriebsindividuellen Anforderungen festzulegen. Der Inhalt der Beratungsleistung steht im Vordergrund, eine hohe Transparenz der Leistungen ist gegeben. Dabei wird der betriebsinterne Dialog zum Betreuungsumfang u.a. mit den Personal- und Betriebsräten gefördert.

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten

Die aktuelle Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 teilt die Regelbetreuung in zwei Kategorien ein: eine Grundbetreuung mit festen Einsatzzeiten und eine flexible betriebsspezifische Betreuung. Grundsätzlich umfasst die Grundbetreuung die Beratung zu allen Gefährdungen und Belastungen, die für einen Betrieb typisch sind. Die betriebsspezifische Betreuung hingegen umfasst die Beratung zu allen Gefährdungen und Belastungen, die für eine Betriebsart atypisch sind. Einer der wichtigsten Inhalte der betriebsspezifischen Betreuung ist die arbeitsmedizinische Vorsorge (gemäß ArbMedVV). Weiterhin sind hier Beratungen zu allen temporären Gefährdungen und Belastungen zu berücksichtigen, beispielsweise durch Neu- oder Umbauten.

Die im Ergebnis ermittelten Einsatzzeiten stellen dann einen Summenwert für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit dar. Die konkrete Aufteilung zwischen beiden ist Sache des Unternehmers. Der Mindestanteil für eine der beiden Disziplinen beträgt jeweils 20 Prozent, mindestens aber 0,2 Stunden pro Jahr und Beschäftigtem. Dieser Anteil darf nicht unterschritten werden.

Wo steht was in der Vorschrift?

Die §§ 2 und 5 legen die Aufgaben des Unternehmers fest. Anlage 2 beschreibt die Gesamtbetreuung mit der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung und die damit verknüpften Aufgaben. Darüber hinaus enthält Anlage 2 auch die Zuordnungstabelle der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen der Grundbetreuung. Anhang 1 enthält Hinweise zur Bestellung und zum Tätigwerden von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Anhänge 3 und 4 erläutern ausführlich die Leistungsanforderungen an die Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung.

Wer hat welche Aufgaben?

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit schlagen dem Unternehmer und dem Personal-/Betriebsrat ein betriebsärztliches und sicherheitstechnisches Betreuungskonzept vor und beraten im weiteren Verfahren. Der Unternehmer hat sach- und fachgerecht Art und Umfang der Betreuung zu ermitteln und festzulegen. Dabei sind die Prüfverfahren nach Anlage 2 DGUV Vorschrift 2 anzuwenden. Die Aufgaben und Leistungen werden vom Unternehmer mit den Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit verbindlich schriftlich vereinbart. Die Mitwirkungsrechte der Personalvertretungen sind bei der Festlegung konkreter Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen (vgl. §85 PersVG bzw. §§87, 89 BetrVG).

Arbeitshilfen

Das beschriebene Betreuungskonzept erfordert eine systematische Herangehensweise an die Ermittlung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Aufgaben und Leistungen. Die Unfallkasse Thüringen und die DGUV haben deshalb für Sie einige Arbeitshilfen erstellt. Die Arbeitshilfen sollen Sie dabei unterstützen, das Betreuungsmodell transparent und bedarfsgerecht zu gestalten. Das Ermittlungsverfahren können Sie damit dokumentieren. Zu den Handlungshilfen zählen u.a. der Einsatzzeitenrechner (Berechnungshilfe), sowie die Handlungshilfe „Betriebliche Anwendungsbeispiele zur Umsetzung der DGUV Vorschrift 2“. Sie beschreibt die Umsetzung in fünf Betrieben, z.B. in einer Bank oder einem Krankenhaus, sowie in einer Kommune. Anhand dieser sechs Beispiele können Betriebe und öffentliche Einrichtungen die Vorgehensweise und den Entwicklungsprozess zur Umsetzung der Grund-und betriebsspezifischen Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 nachvollziehen.

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