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Unfallschutz für Kinder in Tages­einrichtungen und Kindertagespflege.

Kinder in Thüringen sind während des Besuchs von betriebs­erlaubnis­pflichtigen Kindertageseinrichtungen oder während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen gesetzlich über die Unfallkasse Thüringen unfallversichert.

Ihr Ansprechpartner

Kinder halten uns nicht von Wichtigerem ab. Sie sind das Wichtigste.

C.S. Lewis

Tageseinrichtungen

Tageseinrichtungen bedürfen einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII und müssen der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern dienen. Das sind insbesondere

  • Krippen
  • Kindergärten
  • Horte
  • Kindertagesstätten

Nicht zu Tageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zählen z. B.

  • private Freizeitangebote
  • Frühförderstellen und Förderstätten
  • Kinder- und Wohnpflegeheime

Die UKT ist zuständiger Unfallversicherungsträger in Einrichtungen der öffentlichen Hand, oder wenn der Einrichtungsträger als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts oder als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt ist. Dies können beispielsweise Kirchen, Stiftungen, Vereine oder gemeinnützige Verbände sein.

 

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz von Kindern in der Kindertagespflege

Kinder sind während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen kraft Gesetzes gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a SGB VII in Verbindung mit § 23 SGB VIII). Voraussetzung hierfür ist, dass das Jugendamt in das Betreuungsverhältnis eingebunden ist – sei es, weil das Jugendamt die Tagespflegeperson vermittelt hat, sei es, weil die Eltern die von ihnen selbst ausgewählte Tagespflegeperson dem Jugendamt angezeigt (nachgewiesen) haben. Der Versicherungsschutz besteht dann beitragsfrei und umfasst auch die unmittelbaren Wege zur Betreuung und zurück.

Wichtig: Die Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43 SGB VIII) allein begründet den Versicherungsschutz der betreuten Kinder nicht. Entscheidend ist die Einbindung des Jugendamts in das jeweilige Betreuungsverhältnis.

Kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht insbesondere für:

  • Kinder in einer rein privat organisierten Kindertagespflege, die dem Jugendamt nicht angezeigt (nachgewiesen) worden ist,
  • Kinder in (Früh-)Förderstellen sowie in Kinder- und Wohnpflegeheimen,
  • die eigenen Kinder der Kindertagespflegeperson, die neben den Tageskindern mitbetreut werden,
  • Kinder, die nur kurzfristig und aus Gefälligkeit von anderen Personen – etwa der Großmutter oder der Nachbarin – betreut werden.

Unser Hinweis für Kindertagespflegepersonen und Eltern: Damit die betreuten Kinder gesetzlich unfallversichert sind, sollte jedes Betreuungsverhältnis – auch bei einem privat geschlossenen Betreuungsvertrag – dem zuständigen Jugendamt angezeigt werden. Der Versicherungsschutz beginnt bereits mit dem Zugang dieser Anzeige beim Jugendamt; auf eine ausdrückliche Bestätigung durch das Jugendamt kommt es nicht an.

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