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Neuer Podcast: Arbeiten unter andauernden Pandemiebedingungen

 

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1. Allgemeine Informationen

Wenn eine ansteckende Krankheit sich länderübergreifend ausbreitet, spricht man von einer Pandemie. Nicht nur das Coronavirus, das seit Anfang 2020 die Medien beherrscht, ist so ein Fall. Sehr viel häufiger, aber ebenfalls schwerwiegend, sind die regelmäßigen Grippewellen. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einige einfache Tipps beherzigen, verringern sie das Ansteckungsrisiko für sich und andere.

Hygieneregeln:

  • Händeschütteln vermeiden
  • regelmäßiges und gründliches Händewaschen (mindestens 20 Sekunden)
  • Hände aus dem Gesicht fernhalten
  • Husten und Niesen in ein Taschentuch oder in die Armbeuge
  • Im Krankheitsfall Abstand halten
  • Geschlossene Räume regelmäßig lüften
  • Menschenansammlungen meiden

Statement von Dr. Stefan Hussy zum Ende der Corona-Arbeitsschutzverordnung

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Neue Verordnung betont die Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung

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Eine COVID-19-Erkrankung kann grundsätzlich einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung darstellen. Unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen ist die Erkrankung als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall zu werten.

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Die Infektionszahlen steigen, die Intensivstationen füllen sich. Wegen der aktuellen Entwicklungen und der auslaufenden epidemischen Lage von nationaler Tragweite haben die Ampel-Parteien das Infektionsschutzgesetz geändert. Das hat auch Einfluss auf Betriebe und Einrichtungen und deren…

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Gesetzliche Unfallversicherung gibt Hinweise zur sicheren Verwendung

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Gesetzliche Unfallversicherung startet bundesweite Aktion zur COVID-19-Impfung

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2. Empfehlungen für Kitas und Bildungseinrichtungen

COVID-19 in Schule und Kita

Was Einrichtungen und Eltern wissen müssen

Mit dem Aufkommen der Omikron-Variante stecken sich auch immer häufiger Schüler und Schülerinnen oder Kita-Kinder mit dem SARS-CoV-2-Viurs an. Was sollten Schulen, Kitas und Eltern hierzu wissen?

Ist eine Infektion ein Versicherungsfall für die gesetzliche Unfallversicherung?

Kinder und Jugendliche sind beim Besuch einer Bildungseinrichtung gegen Unfälle gesetzlich unfallversichert. Auch eine Infektion kann ein solcher Unfall sein. Verursacht die Infektion eine Erkrankung, greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Wann liegt ein Schulunfall durch eine Infektion vor?

Nur wenn eine Covid-19-Erkrankung infolge der versicherten Tätigkeit – das heißt des Kita- oder Schulbesuchs - eingetreten ist, erfüllt sie die gesetzlichen Voraussetzungen eines Schulunfalles.

Voraussetzung ist ein intensiver Kontakt mit einer nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierten Person (Indexperson) während des Kita- oder Schulunterrichts oder bei schulischen Veranstaltungen. Bei der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Schulunfall vorliegen, ist weiterhin zu berücksichtigen, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt Kontakt zu anderen Indexpersonen in nicht versicherten Lebensbereichen (z.B. Familie, Freizeit oder Urlaub) bestanden hat. Sofern sich Kinder im privaten Umfeld infizieren und erkranken, sind die Krankenkassen die richtigen Ansprechpartner.

Im Ergebnis ist in jedem Einzelfall eine Abwägung erforderlich, bei der alle Aspekte, die für oder gegen eine Verursachung der COVID-19-Erkrankung durch die versicherte Tätigkeit sprechen, zu berücksichtigen sind.

Wann ist der Unfall meldepflichtig?

Grundsätzlich gilt: Meldepflichtig sind Schulunfälle immer dann, wenn eine ärztliche Behandlung für das betroffene Kind eingeleitet wurde. Es müssen also ernsthafte Krankheitssymptome vorliegen. Allein ein PCR-Test durch einen Hausarzt oder eine Hausärztin ist nicht als Behandlung zu werten.

Was aber, wenn die Infektion mit dem Coronavirus zunächst symptomlos oder milde verläuft? Das heißt zum Beispiel, wenn das Kind lediglich einen Schnupfen oder leichtes Fieber hat, ein Arztbesuch aber nicht notwendig ist.

Wie auch sonst bei leichten Unfällen gilt in diesem Fall die Empfehlung: Alle Tatsachen, die mit der Infektion zusammenhängen, sollten im Verbandbuch / Meldeblock der Einrichtung dokumentiert werden. Kommt es nach einiger Zeit doch noch zu einer schweren Erkrankung, helfen diese Daten dem Unfallversicherungsträger bei seinen Ermittlungen. Eine spätere Meldung steht der Anerkennung als Schulunfall nicht entgegen. Den Versicherten entstehen keine Nachteile dadurch, dass die Unfallanzeige möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

Welche Informationen sollten im Verbandbuch / Meldeblock festgehalten werden?

Der Eintrag ins Verbandbuch / Meldeblock ist, wie bei anderen leichten Schulunfällen auch, der urkundliche und rechtssichere Nachweis. Er kann auch bei später eintretenden Folgen einer schulbezogenen Corona-Infektion herangezogen werden kann. Es können aber auch andere aussagekräftige Dokumentationen wie zum Beispiel Angaben im Klassenbuch den Eintrag ins Verbandbuch ersetzen.

Folgende Angaben sollten gemacht werden:

  • Gibt es ein massives Infektionsgeschehen (Massenausbruch) in der Einrichtung?
     

Wenn dies nicht der Fall sein sollte, werden folgende Informationen benötigt:

  • Name der Indexperson (sofern bekannt)
  • Wann hatte das Kind Kontakt mit der Indexperson?
  • Worin Bestand der Kontakt? (Kontaktdauer, Abstand, Atemschutz)

Wer kann den Unfall melden?

Ist der Unfall meldepflichtig (siehe Frage 3), müssen die Leitung der Schule oder Kita, der behandelnde Arzt oder die Ärztin eine Unfallmeldung an die zuständige Unfallkasse schicken. Eltern können dies formlos tun, sollten aber vorher Kontakt mit der Kita- oder Schulleitung aufgenommen haben (siehe Frage 6).

Wie kann man den Unfall melden?

Für Schulen und Kitas halten die zuständigen Unfallversicherungsträger (Unfallkassen oder Gemeindeunfallversicherungsverbände) Formulare auf ihren Websites bereit. Auch Eltern können diese Formulare nutzen, um eine Infektion anzuzeigen. Es ist jedoch empfehlenswert, die Leitung der Bildungseinrichtung zu bitten, den Unfall zu melden. In jedem Fall sollte die Einrichtung über die Meldung informiert werden.
Im Übrigen sind auch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte gehalten, dem zuständigen Unfallversicherungsträger bei Verdacht auf Vorliegen eines Schulunfalls einen entsprechenden Bericht zuzuleiten.

Wie können Versicherte nachweisen, dass die Infektion in der Schule oder Kita erfolgt ist?

Die gesetzliche Unfallversicherung ermittelt von Amts wegen, ob es sich um einen Versicherungsfall handelt. Das heißt, die Unfallkasse kommt auf die Einrichtung und die Familien mit der Bitte um konkrete Nachweise zu. Aufgehoben werden sollten insbesondere Dokumente, die die Infektion mit dem Coronavirus belegen (zum Beispiel Testergebnisse, insbesondere PCR-Testergebnisse) sowie der zeitliche Beginn von Symptomen und Hinweise auf mögliche Indexpersonen oder ein größeres Infektionsgeschehen in der Bildungseinrichtung.

Wie schnell erhalten Versicherte eine Nachricht ihrer Unfallkasse?

Die Unfallkasse bearbeitet die eingehenden Unfallanzeigen so schnell wie möglich. Je nach Anzeigeaufkommen kann es jedoch sein, dass Versicherte sich dennoch gedulden müssen, bis sie eine Antwort erhalten. Grundsätzlich behandelt die Unfallkasse jene Fälle prioritär, bei denen es zu einer schweren Unfallverletzung oder schweren Erkrankung gekommen ist. Wir bitten dafür um Verständnis. Versicherte sollten insbesondere dann erneut den Kontakt suchen, wenn sich Krankheitssymptome stark verschlimmern oder auch nach einiger Zeit keine Besserung eintritt.

Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

Schulen

 

Hochschulen und Forschungseinrichtungen

  • SARS-CoV-2 – Schutzstandard für Hochschulen und Forschungseinrichtungen - die Hinweise für die Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung konkretisieren diese Standards für Hochschulen und Forschungseinrichtungen unter Einbeziehung der bisherigen Erkenntnisse im Umgang mit SARS-CoV-2 finden Sie unter diesem Link https://www.dguv.de/corona-bildung/hochschulen/index.jsp auf der Seite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Die Muster-Gefährdungsbeurteilung als „Branchenstandard Hochschulen und Forschungseinrichtungen“ wird auf der Grundlage von aktuellen wissenschaftlichen und politischen Entwicklungen ständig angepasst. Für Forschungseinrichtungen gelten die folgenden Hinweise analog.

3. Empfehlungen für Pflege und soziale Dienste

Pflegende Angehörige

Die folgende Handlungshilfe gibt wichtige Hinweise für pflegende Angehörige.

Regelung für stationäre Pflegeeinrichtungen sowie besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderung

Handlungsanweisungen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen und Hygienevorschriften zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS CoV-2 

 

4. Empfehlungen für Unternehmen und Betriebe

Arbeitsschutz gegen das Coronavirus

In einer Pressemitteilung vom 15. April 2020 stellte Bundesarbeitsminister Heil den neuen Arbeitsschutzstandard COVID 19 vor. Dieser formuliert konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise.

Zur Pressemitteilung des BMAS

Demnach ist ein Hygienekonzept wichtiger Bestandteil der Pandemieplanung eines jeden Unternehmens. Doch was heißt das genau – muss jedes Unternehmen nun ein Hygienekonzept erarbeiten? Der DGUV nimmt hierzu Stellung und gibt Antworten.

Informationen des DGUV zum Hygienekonzept

 

Der Arbeitsschutzstandard zum Coronavirus (SARS-CoV-2)  erfordert eine branchenspezifische Konkretisierung.  

 

Hinweise, Empfehlungen und Mustergefährdungsbeurteilungen für einzelne Branchen

 

Homeoffice mit Kindern

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gilt auch in der Notbetreuung

Kita- und Schulkinder, die in der aktuellen Corona-Krise in einer Notbetreuung in Kitas oder Schulen sind, weil Ihre Eltern in Bereichen der kritischen Infrastruktur beschäftigt sind, stehen weiterhin unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf weisen die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand hin. Ereignen sich Unfälle hingegen im Rahmen einer privat organisierten Kinderbetreuung, ist die gesetzliche Krankenversicherung der richtige Ansprechpartner.

Für alle Eltern, die aktuell ihre Kinder zu Hause betreuen und parallel dazu im Homeoffice arbeiten, hier ein paar Tipps der Aktion "Das sichere Haus", wie sie die Doppelbelastung möglichst sicher und gesund bewältigen können.

Zu den Tipps für Homeoffice mit Kindern

Plakate und Hygienevorschriften zum Aushängen

Während einer Pandemie treten viele Fragen auf, die möglichst schnell beantwortet werden müssen. Gut, wenn man vorbereitet ist. Schon vorher sollten Prozesse sowie Ansprechpartner und Personen, die im Krisenfall entscheiden, im ganzen Betrieb bekannt und erprobt worden sein. In größeren Betrieben ist die Bildung eines Krisenstabes sinnvoll.

Einen Leitfaden des DGUV für die betriebliche Pandemieplanung können Sie sich hier herunterladen.

Neue Corona-Warn-App

Die offizielle Corona-Warn-App des Bundes wurde am 16. Juni vorgestellt und für die Nutzung freigeschaltet. Durch die App ist es möglich, die Corona-Infektionsketten besser nachzuverfolgen und die Ausbreitung des Virus zu begrenzen. Die Installation und Benutzung der App ist für alle Nutzerinnen und Nutzer freiwillig. Die Corona-Warn-App misst über die Bluetooth-Funktion, ob sich Nutzer und Nutzerinnen über einen Zeitraum von 15 Minuten oder länger näher als etwa zwei Meter gekommen sind.

Alle zweieinhalb Minuten werden dabei anonymisierte Identifikationsnummern übertragen. Der Ort der Begegnung wird dabei jedoch nicht erfasst. Wird ein Nutzer positiv auf Covid-19 getestet und diese Information in der App geteilt, werden die anderen Anwender informiert, dass sie sich in der Vergangenheit in der Nähe einer infizierten Person aufgehalten haben. Für die App wurde ein mehrstufiges Datenschutzkonzept erarbeitet und umgesetzt.

Alle Daten, die von der Corona-Warn-App aufgezeichnet werden, sollen dezentral gespeichert werden. Die gesetzliche Unfallversicherung empfiehlt die Nutzung der Corona-Warn-App, um die Ausbreitung des Virus zu begrenzen, auch wenn die Beschränkungen des öffentlichen Lebens nach und nach aufgehoben werden. Je mehr Menschen die App nutzen, desto besser funktioniert das System der Nachverfolgung von Corona-Fällen.

Weitere Informationen und FAQ zur Corona-Warn-App finden Sie auf den Seiten der Bundesregierung. Die Corona-Warn-App kann im Playstore (Android) sowie im App-Store (Apple) heruntergeladen werden.

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel veröffentlicht 

Die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel wurde unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gemeinsam von den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesarbeitsministerium erstellt. Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel wird zeitnah durch Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt in Kraft treten.

Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel konkretisiert für den Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz die Anforderungen an den Arbeitsschutz.

Die Regel stellt Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens vor, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden kann. Dabei bleiben Abstand, Hygiene und Masken die wichtigsten Instrumente, solange es keinen Impfschutz für CoViD-19 gibt. Betriebe, die die Regel anwenden, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln.

Die Regel können Sie hier downloaden. 

Unfallversicherungsschutz bei Impfungen

In der Regel sind ärztliche Behandlungen und Maßnahmen zur Gesunderhaltung dem privaten Interesse zuzuordnen und damit nicht unfallversichert, sofern diese Maßnahmen nicht durch Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen oder Unfallverhütungsvorschriften) vorgeschrieben sind. Das gilt zum Beispiel auch für die Grippeschutzimpfung, die viele Betriebe alljährlich ihren Beschäftigten anbieten. Mögliche gesundheitliche Folgen dieser Impfung fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung Aber gilt das auch für Corona-Schutzimpfungen im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit?

Sofern Impfung in einem direkten sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, können sie unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Dies könnte im Fall der Corona-Pandemie zum Beispiel für Beschäftigte in Krankenhäusern oder Alten- und Pflegeheimen gelten. Dort besteht eine erhöhte Infektionsgefahr bei der Arbeit. Es geht sowohl um den Schutz der Beschäftigten als auch um den Schutz Dritter und darum, die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen überhaupt aufrecht zu erhalten.

Allein ein Angebot von Impfungen im Betrieb oder ein Appell des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin an ihre Beschäftigten, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen, reicht hingegen nicht aus, um einen direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit zu begründen.

 

FFP2-Masken richtig benutzen – Forschungsinstitut der gesetzlichen Unfallversicherung gibt Hinweis

Video: Optimaler Schutz durch FFP2-Masken

 

Für viele Menschen stellt sich die Frage nach der richtigen Benutzung dieser Masken. Das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) gibt wichtige Hinweise zur Benutzung und Wiederverwendung der Atemschutzprodukte.

 

  • Gebrauchsanleitung befolgen: Reguläre, nach EN 149 geprüfte FFP2-Masken dürfen nur mit einer Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache verkauft werden. Diese beschreibt genau, wie die Maske anzulegen ist. Die Gebrauchsanleitung, die der kleinsten handelsüblichen Packung beiliegen muss, sollte beim Kauf der Maske also unbedingt nachgefragt und vor der ersten Verwendung sorgfältig gelesen werden. Nur so wird eine optimale Schutzwirkung der Maske erreicht.
  • Rasieren: Was viele nicht wissen: Häufig ist nicht das Filtermaterial das Problem, sondern der Dichtsitz. Damit eine Maske wirkt, muss sie eng am Gesicht anliegen. „Bärte oder Vernarbungen im Bereich der Maskendichtlinie beeinträchtigen daher die Schutzwirkung von FFP2-Masken“, erklärt IFA-Experte Dr. Peter Paszkiewicz.
  • Dichtsitz prüfen: „Beim Luftholen sollte die Maske an das Gesicht angesogen werden“, so Paszkiewicz. „Wenn man dagegen einen Luftstrom am Gesicht spürt, sitzt die Maske nicht gut.“
  • Auf Hygiene achten: Masken mit der Kennzeichnung FFP2 R sind wiederverwendbar. Wie lange und wie oft das möglich ist, bestimmt vor allem der Umgang mit der Maske. Dabei ist auf größtmögliche Hygiene zu achten. Paszkiewicz: „Setzen Sie die Maske auf und ab, ohne dabei die Innenseite oder den Dichtrand zu berühren und bewahren Sie sie nach dem Einsatz gut belüftet auf. Dann ist eine wiederholte kurzzeitige Benutzung für mehrere Tage möglich.
  • Wenn nötig, ärztlichen Rat einholen: Meistens werden FFP2-Masken nur für die Fahrt mit dem Bus oder der Bahn oder den Einkauf im Supermarkt aufgesetzt. „Für die meisten Menschen dürfte die damit verbundene Belastung unkritisch sein“, schätzt Paszkiewicz. „Wer aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen unsicher ist, dem empfehlen wir die Rücksprache mit dem Hausarzt.“

 
Von den vielerorts kursierenden Tipps zur Aufbereitung von Masken für eine Wiederverwendung rät der IFA-Fachmann ab. Es sei nicht auszuschließen, dass solche Behandlungen die Filterleistung erheblich beeinträchtigen oder ganz zunichtemachen.

Diese fünf Hinweise helfen, unsichere FFP2-Masken zu erkennen: https://www.dguv.de/de/mediencenter/pm/pressearchiv/2020/quartal_4/details_4_414613.jsp

Hintergrund FFP2-Masken
Atemschutzmasken der Klasse FFP2 schützen die, die sie tragen; sie fallen deshalb in die Kategorie der Persönlichen Schutzausrüstungen. Damit unterscheiden sie sich von Mund-Nase-Bedeckungen und medizinischem Gesichtsschutz (OP-Masken). Diese dienen vor allem dem Schutz der Mitmenschen.

FFP2-Masken kommen schon lange am Arbeitsplatz zum Einsatz, wenn dort mit gefährlichen Stäuben und Aerosolen zu rechnen ist. Nur FFP2-Masken ohne Ventil schützen zusätzlich auch die Mitmenschen vor möglichen Krankheitserregern in der Ausatemluft der tragenden Person. „FFP2-Masken sind für den Einsatz bei der Arbeit gedacht“, sagt Paszkiewicz. „Deshalb gelten nicht nur strenge Zulassungs- und Überwachsungsanforderungen für diese Produkte, sondern auch besondere Nutzungsregeln. Dazu zählen eine vom Arbeitgeber anzubietende medizinische Vorsorgeuntersuchung und eine Unterweisung zur richtigen Handhabung.“

Diese Forderungen entsprechen den Bedingungen am Arbeitsplatz, wo von körperlich anstrengenden Tätigkeiten teils über den kompletten Arbeitstag hinweg ausgegangen werden muss. Deshalb fordert der Gesetzgeber für den professionellen Einsatz zunächst eine individuelle Gefährdungsbeurteilung. Ihr Ergebnis entscheidet über die anschließenden Maßnahmen und hat zur Erholung maskenfreie Arbeitszeit im Blick. Die geltende Arbeitsschutzregel empfiehlt für partikelfiltrierende Halbmasken ohne Ausatemventil eine Tragedauer von 75 Minuten mit einer anschließenden Erholungsdauer von 30 Minuten.
 
 

Warum sind Antigen-Schnelltests aktuell ein Thema?

Bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie standen bislang die AHA+L+A-Regeln, die Kontaktnachverfolgung, die Beschränkung von Kontakten und seit kurzem die Durchimpfung der Bevölkerung als Maßnahmen im Vordergrund. Als zusätzliche Maßnahme werden in nächster Zeit Schnelltests, die von geschultem Personal durchgeführt werden sowie Tests, die auch Laien eigenständig durchführen können (Selbsttests), eine zentrale Rolle spielen. 

FAQ Antigen-Schnelltests 

 

 

Neuer Podcast - Gut abgesichert mit der UKT!

Wir sprechen über das Thema „Arbeiten unter andauernden Pandemiebedingungen“.  Hygienekonzepte, Abstandhalten, Maskenpflicht, Corona-Impfung  – sind Schlagwörter, die die andauernde Corona-Pandemie beschreiben. Diese Situation hat Auswirkungen auf unsere Lebensbereiche und insbesondere in den Kindertagesstätten.  

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Handlungshilfe für Arbeitgebende

Die Handlungshilfe für Arbeitgebende zu §5 SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung ist hier abrufbar.

116 117

Ärztlicher Bereitschaftsdienst

ANRUFEN

0361 57 3815099

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz

ANRUFEN

0800 534 5676

Hotline des Landes Thüringen für Unternehmen

ANRUFEN

0361 655 267662

Hotline der Stadt Erfurt

ANRUFEN

Ihre Ansprechpartner bei der Unfallkasse Thüringen

Unfallkasse Thüringen

Stephanie Robus

Presse und Öffentlichkeitsarbeit

6. Antworten auf häufig gestellte Fragen / FAQs

Personen, bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, sollten nicht unterrichten oder Kinder betreuen. Hinweise zu den Risikogruppen gibt das Robert Koch-Institut. Bei der Planung des Personaleinsatzes sind außerdem die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und landesspezifische Regelungen zur berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf die Beschäftigung von Schwangeren.

Bei akuten Atemwegssymptomen sollten sie die Einrichtung sofort verlassen und die Symptome von einem Arzt oder einer Ärztin abklären lassen. Außerhalb der Öffnungszeiten der Arztpraxen hilft der Kassenärztliche Notdienst unter der Hotline 116 117 weiter. Einen Überblick, was zu tun ist, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin sich mit dem Corona-Virus infiziert hat oder der begründete Verdacht auf eine Infektion besteht, gibt es hier.

Grundsätzlich gelten jene Regeln, die auch für die Allgemeinheit empfohlen werden, das heißt: mindestens 1,5 Meter Abstand zu anderen Personen zu halten, in ein Taschentuch oder in die Armbeuge niesen, benutzte Taschentücher in einen Mülleimer mit Deckel entsorgen und regelmäßig mindestens 20 Sekunden lang die Hände waschen.

In Kitas und Grundschulklassen könnten Betreuungspersonen erklären, warum Händewaschen generell und momentan ganz besonders wichtig ist und das richtige Händewaschen mit den Kindern üben. Plakate zum Aufhängen in den Sanitärräumen und andere Materialien helfen dabei.

Gruppengrößen und Gruppenräume sollten so gestaltet werden, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann. In Klassenräumen und der Mensa sollten die Tische beispielsweise weit genug auseinander stehen. Zeitversetzte Essenszeiten helfen, Warteschlangen an der Essensausgabe oder der Geschirrrückgabe zu verhindern. Durch Markierungen auf dem Boden können Verkehrswege in Fluren und auf dem Pausenhof deutlich gemacht werden.

Um die Gefahr der Virenübertragung einzudämmen, sollten nicht zu viele Kinder in einer Gruppe sein, die Einteilung der Gruppe sollte immer beibehalten und die Kinder sollten von der gleichen Bezugsperson betreut werden. Neben der regelmäßigen Lüftung der Räume wird empfohlen, die Aufenthaltszeiten im Außengelände auszudehnen. Auch hier sollte darauf geachtet werden, die ursprüngliche Gruppeneinteilung und -größe beizubehalten.

Da auch hier der Mindestabstand gilt, müssen alle auf direkte Grußformen wie Umarmungen, Handschlag oder Begrüßungsküsschen verzichten. Am besten sollte man den Kindern erklären, dass sie nicht „auf Abstand gehalten“ werden, sondern dass die Maßnahmen auch ihrer Sicherheit dienen.

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