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Unfallkasse Thüringen

I. Allgemeine Erläuterungen

Anzeigepflichtig ist der Unternehmer oder sein Bevollmächtigter. Bevollmächtigte sind Personen, die vom Unternehmer zur Erstattung der Anzeige beauftragt sind.

 

Die Anzeige ist zu erstatten, wenn ein Arbeitsunfall oder ein Wegeunfall (z.B. Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen oder den Tod eines Versicherten zur Folge hat.

Die Unfallanzeige ist an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu übermitteln. Unterliegt das Unternehmen der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht (bei landwirtschaftlichen Betrieben, nur soweit sie Arbeitnehmer beschäftigen), ist ein Exemplar an die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt, Staatl. Amt für Arbeitsschutz) zu senden.
Unterliegt das Unternehmen der bergbehördlichen Aufsicht, erhält die zuständige untere Bergbehörde ein Exemplar.
Ein Exemplar dient der Dokumentation im Unternehmen.
Ein Exemplar erhält der Betriebsrat (Personalrat), falls vorhanden.

Versicherte, für die eine Anzeige erstattet wird, sind auf ihr Recht hinzuweisen, dass sie eine Kopie der Anzeige verlangen können.
Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt sind durch den Unternehmer oder seinen Bevollmächtigten über die Unfallanzeige zu informieren.

Neben der Versendung per Post besteht auch die Möglichkeit der Anzeige durch Datenübertragung über den Mitgliederlogin auf der Startseite. 

Der Unternehmer oder sein Bevollmächtigter hat die Anzeige binnen 3 Tagen zu erstatten, nachdem er von dem Unfall Kenntnis genommen hat.

Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden sind sofort dem zuständigen Unfallversicherungsträger anzuzeigen. Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, melden den Unfall der  zuständigen Landesbehörde bzw. der unteren Bergbehörde. Die Meldung kann per Telefon, Fax oder E-Mail erfolgen.

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