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Fahrsicherheitstraining

Seit dem 01.01.2022 bietet die Unfallkasse Thüringen die Bezuschussung von Fahrsicherheitstrainings für Ihre Mitglieder an.

Ihre Ansprechpartnerin

Dipl.-Ing.Jana Philipp

Immer wieder kommt es zu schwerwiegenden Wegeunfällen im Straßenverkehr sowohl bei Wegen von und zur Arbeit als auch bei dienstlichen Wegen. Wie eine Auswertung des Thüringer Landesamtes für Statistik vom 31.12.2019 zeigt, verursacht jeder 25. junge Erwachsene bis 24 Jahre, aber nur jeder 76. Erwachsene ab 65 Jahre einen Verkehrsunfall.

Fahrsicherheitstrainings dienen dazu, dass Teilnehmende durch gezielte Schulung den sicheren Umgang mit einem Kraftfahrzeug erlernen und durch die bessere Einschätzung von Gefahrensituationen Unfälle vermeiden können.

Neben der Vermeidung von schwerwiegenden Wegeunfällen soll diese Förderung dazu beitragen, die Verkehrssicherheit insgesamt zu erhöhen und die gesamtgesellschaftlichen Kosten, die im Zusammenhang mit Unfällen im Straßenverkehr stehen, zu verringern.

Zielgruppe

Der Zuschuss zum Fahrsicherheitstraining wird für Auszubildende und versicherte Beschäftigte gewährt. Ausgenommen von der Bezuschussung sind Beamte und Praktikanten. 

Die Teilnehmenden müssen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis (mindestens Klasse B) sein.

Rahmenbedingungen

Die Unfallkasse Thüringen gewährt seit dem 01.01.2024 einen Zuschuss in Höhe von 100,00 € pro Teilnehmenden.

Die hierfür bereitgestellten Haushaltsmittel sind begrenzt. Die Reihenfolge der Antragseingänge findet Beachtung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Der maximale Förderzuschuss je Mitgliedseinrichtung richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten. Die UKT ist daran interessiert, die Teilnahme von Auszubildenden ebenso zu fördern und bezuschusst zusätzlich die Teilnahme für 10 Auszubildende pro Mitgliedseinrichtung.

 

Die Bezuschussung seit 01.01.2024 erfolgt folgendermaßen:

bis 499 Beschäftigte: max. 15 Beschäftigte und 10 Auszubildende

500 bis 999 Beschäftigte: max. 30 Beschäftigte und 10 Auszubildende

ab 1.000 Beschäftigte: max. 45 Beschäftigte und 10 Auszubildende

 

Die Kostenzusagen gelten nur für das jeweilige Haushaltsjahr. Die Anträge müssen bis spätestens 30. November des jeweiligen Jahres eingegangen sein.

Die wiederholte Bezuschussung eines Fahrsicherheitstrainings kann erst nach Ablauf von 2 Jahren gewährt werden.

Bei dem Fahrsicherheitstraining handelt es sich um eine betriebliche Maßnahme. Die Organisation und die Verantwortung obliegen der Mitgliedseinrichtung.

Gefördert werden eintägige Trainings mit dem betrieblich genutzten Fahrzeug oder mit dem eigenen Fahrzeug.

Es werden ausschließlich Trainings von Anbietern bezuschusst, die über den Deutschen Verkehrssicherheitsrat qualitätsgesichert sind. Trainings der möglichen Anbieter finden Sie hier. Wirtschaftlichkeits- bzw. Ökotrainings werden nicht bezuschusst.

Ablauf

Die Mitgliedseinrichtung stellt für seine Mitarbeitenden einen Antrag auf Zuschuss für ein Fahrsicherheitstraining. Folgende Daten werden dabei erhoben:

  • Kontaktdaten des Mitgliedseinrichtung
  • Anzahl der Beschäftigten und/oder Auszubildenden, die am Fahrsicherheitstraining teilnehmen (es erfolgt keine namentliche Erfassung)
  • voraussichtlicher Termin

Der Antrag wird per E-Mail oder postalisch an die UKT versendet. Er muss mindestens vier Wochen vor dem geplanten Termin bei der UKT eingehen.

Nach Prüfung des Antrages erhält die Mitgliedseinrichtung eine Bewilligung oder Ablehnung. Ein bewilligter Antrag gilt immer nur für einen Termin.

Nach der Durchführung des Fahrsicherheitstrainings ist das Abrechnungsformular durch die Mitgliedseinrichtung einzureichen. Folgende Daten werden dabei erhoben:

  • Kontaktdaten der Mitgliedseinrichtung
  • Bezug zum Antrag (Förderkennzeichen)
  • Trainingseinrichtung, Termin des Trainings, tatsächliche Teilnehmerzahl, Höhe des Zuschusses
  • Bankverbindung

Als Beleg muss eine Rechnungskopie eingereicht werden. Die Erstattung des Zuschusses erfolgt somit nachschüssig. Der Zuschuss wird binnen 14 Tagen nach Eingang der Belege ausgezahlt.

Folgende Gründe führen zu einer Ablehnung: keine Mitgliedseinrichtung, keine verfügbaren Haushaltsmittel, Anzahl der förderfähigen Fahrsicherheitstrainings im 2-Jahres-Zeitraum bereits ausgeschöpft.

Versicherungsschutz

Während der Teilnahme und auf dem Weg von und zum Fahrsicherheitstraining besteht grundsätzlich Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, wenn das Fahrsicherheitstraining wesentlich im Interesse des Arbeitgebenden liegt und nicht nur im persönlichen Interesse der Mitarbeitenden. Von einem wesentlichen Interesse des Arbeitgebenden ist zum Beispiel dann auszugehen, wenn dieser die Teilnahme anordnet, die Anmeldung unternehmensbezogen organisiert, die Kosten übernimmt, die Mitarbeitenden während der Teilnahme von der Arbeit freistellt oder dementsprechend für einen Freizeitausgleich sorgt. Nicht entscheidend ist, ob die Mitarbeitenden im Kraftfahrtbereich als Fahrende tätig sind, einen Dienstwagen fahren oder auf dem Weg zur Arbeit einen privaten PKW oder ein Motorrad benutzen.

Zu beachten ist, dass es sich vorliegend um allgemeine Hinweise zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz handelt. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Versicherungsfalls richtet sich immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.

 

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