Versicherungsfälle
Damit ein Versicherungsschutz bei der Unfallkasse besteht, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Darüber hinaus wird zwischen verschiedenen Arten eines Unfalls unterschieden. Welche das konkret sind, erfahren Sie hier.
Sie sind hier:
Ein Versicherungsschutz bei der Unfallkasse besteht, wenn der eingetretene Gesundheitsschaden auf eine versicherte Tätigkeit zurückzuführen ist, d. h.:
- zum Unfallzeitpunkt muss die versicherte Person eine versicherte Tätigkeit durchführen und
- der Unfall muss sich während dieser versicherten Tätigkeit ereignen und einen Gesundheitsschaden oder den Tod verursachen.
Es liegt kein Versicherungsfall vor, wenn ein bereits bestehender Gesundheitsschaden während einer versicherten Tätigkeit akut wird.
Arbeitsunfälle
Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Versicherte infolge ihrer beruflichen oder sonstigen versicherten Tätigkeit erleiden. Unfälle sind zeitlich begrenzte von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Wegeunfälle
Beschäftigte sind beim Zurücklegen von Wegen nach und vom Ort der Tätigkeit gesetzlich unfallversichert, sofern diese Wege mit der versicherten Tätigkeit (z. B. der im Arbeitsvertrag geregelte Tätigkeitsbereich, die Teilnahme am Betriebssport oder an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen usw.) zusammenhängen.
Unfälle auf diesen Wegen sind gesetzlich unfallversichert, wenn das Zurücklegen des versicherten Weges ursächlich für den Unfall und dieser Unfall ursächlich für einen Gesundheitsschaden bzw. den Tod des Versicherten ist.
Entscheidend für die Beurteilung des Versicherungsschutzes auf den Wegen, ist das sich „Fortbewegen“ auf dem direkten Weg. Die Art der Fortbewegung steht dabei jedem frei.
Der innere Zusammenhang ist gegeben, wenn das Zurücklegen des Weges zur versicherten Tätigkeit bzw. nach deren Beendigung, der Erreichung der Wohnung dient. Maßgeblich für die Feststellung des inneren Zusammenhangs ist die Handlungstendenz des Verletzten, d. h. ob das Zurücklegen des Weges zur versicherten Tätigkeit gehört (Weg zur oder von der Arbeitsstätte usw.).
Der Begriff des direkten oder unmittelbaren Weges setzt nicht voraus, dass sich die Versicherten ausschließlich auf dem entfernungsmäßig kürzesten Weg von und zur Arbeitsstätte befinden. Die Wahl der Wegstrecke steht den Versicherten innerhalb gewisser Grenzen frei. Der mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende Weg muss daher nicht unbedingt der kürzeste Weg sein. Als unmittelbarer Weg gilt vielmehr auch ein Weg, der zwar etwas länger, aber verkehrsgünstiger und damit risikoärmer ist.
Ist demnach ein eingeschlagener Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit insbesondere weniger zeitaufwendig, sicherer, übersichtlicher, besser ausgebaut oder kostengünstiger als der erfahrungsgemäß kürzeste Weg, steht auch dieser längere Weg unter Versicherungsschutz.
Versichert sind auch Wege, die im Rahmen einer Fahrgemeinschaft zurückgelegt werden, selbst wenn hierbei vom direkten Weg abgewichen wird. Dies gilt auch für Wege, die der Versicherte zurücklegt, um ein in seinem Haushalt lebendes Kind, da er selbst berufstätig ist, in fremde Obhut (z. B. zu Großeltern, Bekannten, in den Kindergarten usw.) zu bringen und/oder abzuholen.
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz erfasst zudem das Warten auf das Beförderungsmittel so¬wie mehrfache Wege von bzw. zu der Arbeitsstätte, wenn diese Wege in einem inneren Zu¬sam¬men¬hang mit der versicherten Tätigkeit stehen (z. B. Holen von Arbeitskleidung usw.).
Wird der Weg von oder zur versicherten Tätigkeit unterbrochen, indem ein anderer Weg eingeschoben wird, der aus eigenwirtschaftlichen Gründen vom Ziel weg oder über das Ziel hinaus führt (z. B. Erledigung eines privaten kurzfristigen Einkaufs in einer Seitenstraße), steht die Abweichung von der direkten/unmittelbaren Wegstrecke solange außerhalb des Versicherungsschutzes, bis der eigentliche Weg wieder erreicht wird.
Ein solches „Aufleben“ des Versicherungsschutzes findet nicht statt, wenn es durch die Unterbrechung des Weges zu einer Lösung von der versicherten Tätigkeit gekommen ist. Dies beurteilt sich nach der Dauer der Unterbrechung. Die zeitliche Grenze für die Lösung von der betrieblichen Tätigkeit wird bei zwei Stunden gezogen.
Sonderfälle stellen Wege zu einem so genannten „dritten Ort“ dar:
Beginnt der Hinweg oder endet der Rückweg von der versicherten Tätigkeit an einem anderen Ort als dem häuslichen Bereich, so tritt dieser andere Ort als so genannter dritter Ort an die Stelle des häuslichen Bereichs, wenn der Versicherte sich an diesem Ort eine erhebliche Dauer aufgehalten hat bzw. aufhalten will (z. B. Arzt- oder Krankenbesuch usw.). Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei dieser Konstellation ist, dass der Weg zum dritten Ort in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg des Versicherten nach und von dem Ort der Tätigkeit steht und der Aufenthalt am dritten Ort mindestens 2 Stunden dauern oder geplant sein muss.
Wege, die zur Ausführung der versicherten Tätigkeit und in unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt werden (z. B. Wege zwischen Dienststellen, dienstlich bedingte Wege zur Post oder Bank usw.) ohne lediglich der versicherten Tätigkeit vorauszugehen oder sich ihr anzuschließen (so genannte Betriebswege), sind ebenfalls gesetzlich unfallversichert.
Der Versicherungsschutz entfällt dagegen, wenn die Versicherten aus privaten und eigenwirtschaftlichen Gründen einen Umweg einschlagen, d. h. einen Weg, der zwar als Zielrichtung den Ort der versicherten Tätigkeit bzw. beim Rückweg den häuslichen Wirkungskreis hat, der aber erheblich länger ist als der kürzeste Weg.
Sind die genannten Voraussetzungen für das Bestehen des Versicherungsschutzes nicht erfüllt, hat bei Eintritt eines Unfalles mit Körperschaden die zuständige gesetzliche oder private Krankenversicherung die Behandlungskosten zu übernehmen.
Berufskrankheiten
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die Versicherte durch ihre versicherte Tätigkeit erleiden. Diese Krankheiten müssen in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt sein.
In diese Berufskrankheiten-Liste werden nur Krankheiten aufgenommen, bei denen die medizinische Wissenschaft gesicherte Erkenntnisse darüber gewonnen hat,
- dass die Krankheit durch besondere Einwirkungen verursacht wird und
- dass bestimmte Personengruppen in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung diesen Einwirkungen durch ihre versicherte Tätigkeit ausgesetzt sind.
Es ist also nicht jede arbeitsbedingte Erkrankung auch eine Berufskrankheit. Aktuell sind 80 Berufskrankheiten in der Berufskrankheiten-Liste genannt.