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Unfreie Personen

Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung, einer strafrechtlichen-, staatsanwaltschaftlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden, stehen während den damit zusammenhängenden Tätigkeiten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

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Versicherte Tätigkeiten

Versichert sind alle Arbeitsleistungen, die aufgrund der Anordnung/ Freiheitsentziehung durchgeführt werden, sowie die damit verbundenen unmittelbaren Wege. Hierunter fallen bspw. Einsätze in der Küche oder der Wäscherei der Strafvollzugsanstalt. 

Werden gemeinnützige Leistungen oder andere Arbeitsauflagen, bspw. in Pflegeheimen, Altenheimen oder bei einer Gemeinde durchgeführt, besteht bei diesen Tätigkeiten ebenfalls Versicherungsschutz.

Personen, die an Maßnahmen teilnehmen, die durch die Staatsanwaltschaft oder eine Jugendbehörde verhängt wurden, die jedoch keine Beschäftigung darstellen (bspw. Anti-Aggressionstraining, Verhaltenstherapien etc.), stehen hierbei nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, wie bspw. das Rauchen, die Nahrungsaufnahme oder das Verrichten der Notdurft sind ebenfalls nicht versichert.

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