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Geldleistungen der Unfallversicherung

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung umfassen u. a. auch den Bereich der finanziellen Entschädigungsleistungen. Welche das konkret sind, haben wir Ihnen nachfolgend aufgelistet.

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Verletztengeld

Nach sechs Wochen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit endet regelmäßig die Entgeltfortzahlung. Die UKT leistet hier Verletztengeld, das die Krankenkasse im Auftrag ausbezahlt. Die Bescheinigung des D-Arztes ist hierzu bei der Krankenkasse einzureichen.

Mehr Informationen zum Verletzengeld finden Sie bei der DGUV.

Rentenleistungen

Sind wegen Unfallfolgen nicht mehr alle Möglichkeiten des Arbeitsmarktes für den Betroffenen gegeben, leistet die UKT eine Unfallrente, wenn die Möglichkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes um mindestens 1/5 aller möglichen Berufe von A wie Altenpfleger bis Z wie Zimmermann vermindert werden.

Die Höhe ist abhängig vom Verdienst der letzten 12 Monate vor dem Unfall und der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Weitere Informationen zur Rente bei verminderter Erwerbsfähigkeit finden Sie bei der DGUV.

Hinterbliebenenleistungen und Waisenrente

Stirbt ein Versicherter infolge eines Versicherungsfalls haben die Hinterbliebenen Anspruch auf

  1. Sterbegeld
  2. Erstattung der Überführungskosten an den Bestattungsort (Wohnort in Deutschland)
  3. Rente an die Witwe/den Witwer und Waisen

Bei der DGUV finden Sie weitere Informationen zu Hinterbliebenenleistungen und Waisenrente.

Pflegeleistungen

Für Versicherte, die infolge des Versicherungsfalls so hilflos sind, dass sie in erheblichem Umfang fremder Hilfe bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt oder Haus- bzw. Heimpflege gewährt.

Mehr Informationen zu den Pflegeleistungen finden Sie bei der DGUV.

Reise- und Fahrtkosten

Fallen zur Durchführung von Heilbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahmen Reise- oder Fahrtkosten an, können diese erstattet werden.

Antragsformulare und weitere Informationen dazu finden Sie bei der DGUV

Alle Sachleistungen der UKT.

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Alle Informationen zum Heilverfahren.

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Alle Teilhabeleistungen zum Heilverfahren.

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