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Unfallversicherung für Nothelfer.

Hilfeleistungen von der Ersten Hilfe bis zum Katastrophenschutz stehen ebenfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. 

Ihr Ansprechpartner

Gesetzlich unfallversichert sind Personen, die unabhängig von einer Mitgliedschaft in einem Hilfeleistungsunternehmen:

  • bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder
  • einen anderen aus erheblicher Gefahr für seine Gesundheit retten oder
  • sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder 
  • zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen.

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht auch im Ausland, wenn die Nothelfer ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. 

Zusätzlich zu den Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach Eintritt eines Personenschadens haben Nothelfer einen Anspruch auf Mehrleistungen (Link zur Themenseite „Mehrleistungen“) nach der Satzung der Unfallkasse Thüringen (Anhang zu § 19 Absatz 3 der Satzung der UKT) sowie auf Ersatz von Sachschäden (z. B. beschädigte Kleidung oder Kfz-Schäden) infolge der Hilfeleistungshandlung usw. und von erforderlichen Aufwendungen (z. B. Ersatz von Verdienstausfall usw.)

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