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Sachleistungen zur Heilbehandlung

In der Gesetzlichen Unfallversicherung gilt nach § 26 Abs. 4 Satz 2 SGB VII das sogenannte „Sachleistungsprinzip“. Deshalb werden Leistungen zur Heilbehandlung in der Regel als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt.

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(Medizinische) Erstversorgung ist die Versorgung Unfallverletzter durch qualifiziertes und entsprechend geschultes Personal, z. B. Rettungsdienst, Notfallmedizin in geeigneten Gesundheitseinrichtungen.

Unter bestimmten Voraussetzungen sollte nach einem Arbeitsunfall eine Vorstellung beim Durchgangsarzt erfolgen. Ihr Hausarzt ist verpflichtet Sie nach Vorliegen der Voraussetzungen zu einem Durchgangsarzt zu überweisen oder bei isolierten Augenverletzungen oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzungen an einen entsprechenden Facharzt.

Mehr Informationen bei der DGUV zum Durchgangsarztverfahren.

Ärztliche Behandlungen im Rahmen des Heilverfahrens werden entweder ambulant oder stationär erbracht.  Fall Sie sich bei Ihrem Arzt vorstellen, sollten Sie erwähnen, dass es sich um einen Unfall im Rahmen Ihrer Tätigkeit bzw. Schulbesuchs handelt, damit das Heilverfahren zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung eingeleitet werden kann. 

Die Behandlungskosten werden durch die Leistungserbringer direkt und unmittelbar mit uns abgerechnet. Dem Versicherten entstehen daher grundsätzlich keine Eigenanteile und es sind keine Zuzahlungen durch ihn zu leisten. Eine Ausnahme besteht für Wahlleistungen (Private Krankenversicherung oder Zusatzversicherung), da diese von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht übernommen werden. Sofern eine stationäre Behandlung aufgrund von Unfallfolgen erforderlich wird, muss diese in den bei uns zugelassenen Krankenhäusern erfolgen.

Mehr Informationen bei der DGUV zur Medizinischen Versorgung.

Die medizinische Versorgung umfasst auch die zahnärztliche Behandlung und prothetische Versorgung.
Die zahnärztliche konservierende Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz wird von Zahnärzten ambulant erbracht. Die Kosten hierfür werden nach dem Abkommen zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) und nach dem Gebührenverzeichnis für Zahnersatz und Zahnkronen (BU-Ziffern) erstattet.

Sollten die ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausreichen, kann eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in speziellen Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt werden. Als stationäre Rehabilitationsmaßnahme kommt beispielsweise eine Berufsgenossenschaftliche Stationäre Weiterbehandlung (BGSW) oder eine Komplex Stationäre Rehabilitationsmaßnahme (KSR) in Betracht. Die stationären Rehabilitationsmaßnahmen werden durch den Durchgangsarzt oder den gesetzlichen Unfallversicherungsträger eingeleitet.

Kommt es infolge eines Versicherungsfalls zu psychischen Beschwerden, kann im Rahmen des Psychotherapeutenverfahrens eine unfallspezifische psychotherapeutische Behandlung erfolgen.
Am Verfahren sind  ärztliche und psychologische Psychotherapeuten beteiligt, die über spezielle fachliche Befähigungen verfügen und zur Übernahme bestimmter Pflichten bereit sind. Diese Therapie wird vom Unfallversicherungsträger oder vom Durchgangsarzt eingeleitet.

Mehr Informationen bei der DGUV zum Psychotherapeutenverfahren.

 

Heilmittel sind beispielsweise Physiotherapie, Krankengymnastik oder die Erweiterte Ambulante Physiotherapie (EAP). Diese Therapien können, falls medizinisch erforderlich, durch den Durchgangsarzt verordnet werden.

Mehr Informationen bei der DGUV zu:

Hilfsmittel sind alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Beispielsweise Bandagen, Orthesen, orthopädisches Schuhwerk sowie Seh- und Hörhilfen. Die Verordnung von Hilfsmitteln hat grundsätzlich durch den Durchgangsarzt zu erfolgen.  Versicherte müssen keine Zuzahlungen leisten, außer es wird ausdrücklich eine höherwertige Versorgung gewünscht.

Mehr Informationen bei der DGUV zu den Richtlinien.

Arznei- und Verbandmittel sind alle ärztlich verordneten, zur ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung erforderlichen Mittel. Wie bei Heil- und Hilfsmitteln sind auch hier vom Versicherten grundsätzlich keine Zuzahlungen oder Eigenanteile zu leisten.

Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt werden kann und das Ziel der Heilbehandlung nicht gefährdet wird. Die Gewährung dieser Leistung richtet sich nach dem Krankheitsbild sowie den individuellen Verhältnissen beim Versicherten und muss von einem Durchgangsarzt verordnet werden.

Mehr Informationen bei der DGUV zu den Richtlinien.

Wenn auf Grund der Unfallfolgen die Weiterführung des Haushalts durch den Versicherten nicht möglich ist oder im Haushalt ein Kind lebt, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, kann Unterstützung durch eine Haushaltshilfe gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass

 

  1. dem Versicherten wegen der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung des Haushalts oder der Kinderbetreuung nicht möglich ist (durchgangsärztliche Bescheinigung) und
  2. eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann


Für die Erstattung der Kosten einer Haushaltshilfe werden feste Beträge gewährt. Zur Prüfung dieser Leistung ist grundsätzlich vorab eine ärztliche Bescheinigung einzureichen bzw. vorzulegen, aus der die Dauer und die Notwendigkeit sowie der tägliche zeitliche Umfang hervorgeht.
Wir weisen darauf hin, dass eine Haushaltshilfe ggfs. bei der Minijobzentrale anzumelden ist. Sollte die elterliche Betreuung bei einem Kindergarten-/Schulunfall medizinisch erforderlich sein, wird ggf. Kinderpflegeverletztengeld gewährt.

Alle Geldleistungen der UKT.

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Alle Informationen zum Heilverfahren.

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Alle Teilhabeleistungen zum Heilverfahren.

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Ihre AnsprechpartnerinJuliane CreutzburgVerschlüsselte E-Mails