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Infektionsschutz in Verantwortung der Betriebe

Neue Verordnung betont die Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung

Zum 20. März 2022 ist eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Kraft getreten. Sie gilt bis zum 25. Mai 2022. Demnach sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in einem Hygienekonzept selbst festlegen, welche Maßnahmen künftig in ihrem Betrieb umgesetzt werden müssen, um die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten vor einer Infektion mit Corona-Viren zu schützen. Grundlage für das betriebliche Hygienekonzept ist die Gefährdungsbeurteilung (§§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes).

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollte zum Beispiel geprüft werden, ob und welche der folgenden Infektionsschutzmaßnahmen weiterhin erforderlich sind. Dabei sind das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere Infektionsgefahren, die mit der jeweiligen Tätigkeit verbunden sind, zu berücksichtigen:

  • Sollten den Beschäftigten weiterhin kostenlose Antigen-Schnelltests zur Verfügung gestellt werden?
  • Ist es notwendig, die Kontakte der Beschäftigten untereinander zu verringern? Sollte wo immer möglich deshalb weiter die Möglichkeit zur Arbeit im Homeoffice angeboten werden?
  • Ist es zum Schutz der Beschäftigten erforderlich, regelmäßig medizinischen Mund-Nase-Schutz (MNS) oder Atemschutz zur Verfügung zu stellen.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, SARS CoV-2 Schutzimpfung zu unterstützen, indem sie ihre Beschäftigten informieren und ihnen ermöglichen, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen.

Bei der Erstellung eines Infektionsschutzkonzeptes für ihren Betrieb müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber folgende Rechtsgrundlagen beachten:

 

Hilfestellung bei der Umsetzung der Verordnung können folgende Dokumente geben:

 

Weitere Informationen unter: BMAS: Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert