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Versicherungsschutz gilt über Deutschlands Grenzen

 

Schüler und Studierende stehen bei Auslandsaufenthalten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf weist die Unfallkasse Thüringen hin.

 

Der Versicherungsschutz ist für die Schüler und Studierende kostenfrei und unabhängig von der Dauer des Ausflugs. Er umfasst die An- und Abreise und bezieht sich auf schulbezogene Aktivitäten während des Aufenthaltes. Voraussetzung für alle Leistungen: Der Auslandsaufenthalt muss von der Schule oder Universität geplant und durchgeführt oder im Lehrplan enthalten sein. Privat organisierte Reisen sind nicht gesetzlich unfallversichert.

 

Bei einem Unfall oder einer Berufskrankheit übernehmen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen die Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitation. Sie zahlen bei dauerhaft eingeschränkter Erwerbsfähigkeit darüber hinaus eine Rente, bei Pflegebedürftigkeit gewähren sie auch Pflegeleistungen.

 

Schüler und Studierende, die gesetzlich krankenversichert sind, sollten während eines Auslandsaufenthaltes immer die Europäische Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card - EHIC) mit sich führen. Sie bestätigt den ausländischen Leistungserbringern, dass die Übernahme der Kosten der Behandlung durch die deutsche Sozialversicherung erfolgt.

 

Discobesuche sind nicht versichert
Während des Aufenthaltes sind alle Tätigkeiten versichert, die in direktem Zusammenhang mit dem Schul- oder Hochschulbetrieb stehen, zum Beispiel von der Schule organisierte Museumsbesuche oder gemeinsame sportliche Veranstaltungen. Nicht versichert sind Freizeitunfälle, etwa während abendlichen Discobesuchen oder bei privaten Besorgungen. In diesen Fällen greift die gesetzliche oder die private Krankenversicherung des Betroffenen.