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Betriebliche Weihnachtsfeiern sind versichert Drucken E-Mail

Teilnahme steht unter Unfallschutz

 

 

Gotha, 26. November 2008. Weihnachtsfeiern finden in den nächsten Wochen in vielen Unternehmen statt. Keiner wünscht es sich in der besinnlichen Weihnachtszeit, aber Unfälle passieren unerwartet und überall, z.B. ein Sturz von der Leiter beim Baumschmücken. Voraussetzung für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist, dass die Feier vom Arbeitgeber organisiert wird und er an dieser teilnimmt. Weiterhin muss der Arbeitgeber allen Mitarbeitern ermöglichen, an der Veranstaltung teilzunehmen. "Dabei ist unerheblich, ob die Weihnachtsfeier im Betrieb oder an anderen Orten stattfindet.", erklärt Renate Müller, Geschäftsführerin. "Denn auch die Wege dorthin sind versichert.", so Müller weiter.

Alle Tätigkeiten der betrieblichen Weihnachtsfeier, wie z.B. Tanzen oder sportliche Aktivitäten stehen gleichermaßen unter Versicherungsschutz. Erklärt der Arbeitgeber, die Veranstaltung für offiziell beendet, besteht weiterhin Versicherungsschutz für den direkten Heimweg. Für längeres Verbleiben am Veranstaltungsort und selbst geschaffene Gefahren, wie z.B. alkoholbedingte Unfälle auf dem Heimweg, besteht kein gesetzlicher Versicherungsschutz mehr. Ebenfalls nicht für die Teilnahme von Gästen und ehemaligen Beschäftigten.

 

Die Unfallkasse Thüringen ist die gesetzliche Unfallversicherung im Freistaat. 660.000 Studenten, Schüler, Kindergartenkinder und Arbeitnehmer in öffentlichen Einrichtungen stehen unter dem Schutz der Unfallversicherung. Weiterhin gehören zum Versichertenkreis ehrenamtlich Tätige, Beschäftigte in Privathaushalten und Pflegepersonen. Passiert ein Unfall leitet die Unfallkasse Thüringen sofort geeignete Maßnahmen ein, um eine schnelle Heilbehandlung zu garantieren.