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Hauseigentümer haben Streu- und Räumpflicht Drucken E-Mail

Nicht räumen von Gehwegen kann teuer werden

 

 

Gotha, 25. November 2008. In einigen Teilen Deutschlands sind die Straßen mit Schnee und Eis bedeckt. Von den schwierigen Straßenbedingungen sind besonders Arbeitnehmer betroffen, die sich frühmorgens auf den Weg zur Arbeit begeben. Sie sind darauf angewiesen, dass Straßen und Wege geräumt bzw. gestreut sind. Dafür sind nicht nur Gemeinden zuständig, sondern auch der private Hauseigentümer ist für seinen Gehweg vor seinem Haus verantwortlich. "Wer sich nicht daran hält, für den kann es im Fall eines Unfalles teuer werden.", so Renate Müller, Geschäftsführerin der Unfallkasse Thüringen.

 

Passiert ein Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeit, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung anfallende Kosten für Heilbehandlungen und Rehabilitation. Wenn der Unfall bei ordnungsgemäßen Streuen und Räumen hätte vermieden werden können, kann die Unfallkasse den Streupflichtigen zur Kasse bitten. Grundsätzlich obliegt die Räum- und Streupflicht zwar den Gemeinden. Allerdings können diese die Verantwortung für den Gehweg mittels ihrer Satzung auf den Anlieger übertragen. Auf Gehwegen sollte ein Streifen von mindestens einem Meter frei geräumt und rutschfest gemacht werden.

 

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