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Betriebliche Weihnachtsfeiern sind versichert Drucken E-Mail
Dienstag, den 29. November 2011 um 00:00 Uhr

Betriebliche Weihnachtsfeiern sind versichert
Teilnahme steht unter Unfallschutz 

Weihnachtsfeiern finden in den nächsten Wochen in vielen Unternehmen statt. Keiner wünscht es sich in der besinnlichen Weihnachtszeit, doch Unfälle passieren unerwartet und überall. Zum Beispiel wenn der Arbeitgeber einen Mitarbeiter beauftragt, den Weihnachtsbaum für die Feier zu schmücken und der Mitarbeiter dabei von der Leiter stürzt. 

Voraussetzung für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist, dass die Feier vom Arbeitgeber organisiert wird und er an dieser teilnimmt. Weiterhin muss der Arbeitgeber allen Mitarbeitern ermöglichen, an der Veranstaltung teilzunehmen. „Dabei ist unerheblich, ob die Weihnachtsfeier im Betrieb oder an anderen Orten  stattfindet.“, erklärt Renate Müller, Geschäftsführerin der Unfallkasse Thüringen. „Ebenfalls sind die Wege zur Feier versichert.“, betont Müller. Alle Tätigkeiten der betrieblichen Weihnachtsfeier, wie z.B. Tanzen oder sportliche Aktivitäten stehen gleichermaßen unter Versicherungsschutz. Erklärt der Arbeitgeber, die Veranstaltung für offiziell beendet, besteht weiterhin Versicherungsschutz für den direkten Heimweg. Für längeres Verbleiben am Veranstaltungsort und selbst geschaffene Gefahren, wie z.B. alkoholbedingte Unfälle auf dem Heimweg, besteht kein gesetzlicher Versicherungsschutz mehr. Ebenfalls nicht für die Teilnahme
von Gästen und ehemaligen Beschäftigten.    

Die UKT ist die gesetzliche Unfallversicherung im Freistaat. 700.000 Studenten, Schüler,
Kindergartenkinder und Arbeitnehmer in öffentlichen Einrichtungen stehen unter dem Schutz
der Unfallversicherung. Zum Versichertenkreis gehören u.a. ehrenamtlich Tätige sowie Beschäftigte in Privathaushalten.